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Satzung

Satzung des gemeinnützigen Vereins Gute Orte e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Gute Orte.

2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.V."

3. Der Sitz des Vereins ist Schwerte.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Zwecke des Vereins sind

(a) die Förderung der Jugendhilfe (§ 52 II 1 Nr. 4, 1. Alt. AO), 

(b) die Förderung von Kunst und Kultur (§ 52 II 1 Nr. 5 AO), 

(c) die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege (§ 52 II 1 Nr. 6 AO), 

(d) die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe (§ 52 II 1 Nr. 7 AO), 

(e)die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes (§ 52 II 1 Nr. 8 AO), 

(f) die Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde (§ 52 II 1 Nr. 22 AO), 

(g) die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§ 52 II 1 Nr. 25 AO).

3. Zweck ist außerdem die Mittelbeschaffung zur Förderung der vorgenannten Zwecke durch eine andere Körperschaft im Sinne des § 58 Nr. 1 Abgabenordnung (AO).

Der Verein erfüllt seine Zwecke selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO, sofern er nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird. Der Verein kommt seiner Verpflichtung zur Zweckerfüllung auch durch die finanzielle Unterstützung anderer steuerbegünstigter Körperschaften zur Erfüllung der unter Ziff. 2 genannten Zwecke nach.  

4. Die aufgeführten Zwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden. 

5. Die Förderung der genannten Aufgaben schließt die Verbreitung der Ergebnisse durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit ein. 

6. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch 

a) Organisation und Durchführung von Informations- und Bildungsveranstaltungen zur Entwicklung von gemeinnützigen öffentlichen Orten, die Jugendarbeit, Kunst und Kultur, Denkmalpflege, Bildung, Naturschutz, bürgerschaftliches Engagement und weitere damit in Verbindung stehende Inhalte verwirklichen,

b) Entwicklung, Umsetzung und Pflege von Medien zur Wissensvermittlung in o.g. Themenfeldern,

c) Aufbau und Pflege von Kooperation und Austausch mit anderen Institutionen, Initiativen und Netzwerken sowie Gemeinden,

d) Durchführung eigener Projektentwicklungen in o.g. Themenfeldern.

7. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

8. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

9. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

10. Der Verein kann Mitglied in Vereinen oder Zusammenschlüssen werden, sofern dieses der Verfolgung der in § 2 genannten Zwecke dient. 

 

§ 3 Mitgliedschaft

1. Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.

2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. 

3. Der Vorstand entscheidet abschließend über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

4. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. 

5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

6. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

7. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

8. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

 

§ 4 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der geschäftsführende und der erweiterte Vorstand.

 

§ 5 Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Mitglied des geschäftsführenden Vorstands können nur Mitglieder des Vereins werden.

2. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und bis zu 8 weiteren Personen (Beirat). Die Beiräte haben beratende Funktion. Sie müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. 

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, einzeln gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

4. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

5. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. 

6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.

7. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. 

8. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben. 

9. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

10. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts, d) die Aufnahme neuer Mitglieder. 

11. Für den Zeitaufwand und den Arbeitseinsatz der ehrenamtlichen Mitglieder des Vorstands kann die Mitgliederversammlung eine unter Berücksichtigung des Grundsatzes der sparsamen Wirtschaftsführung in ihrer Höhe angemessene Aufwandsentschädigung beschließen.

 

§ 6 Mitgliederversammlung)

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere 

a) die Wahl und Abwahl des Vorstands

b) Entlastung des Vorstands

c) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

d) Wahl der Kassenprüfern/innen 

e) Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit

f) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung

g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, 

sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

2. Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. 

3. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beim Vorstand beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

4. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

6. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

7. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

8. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

9. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

10. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

11. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

12. Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen (Online-Mitgliederversammlung). 

13. Der Vorstand kann in einer „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer solchen Mitgliederversammlung beschließen, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen (z.B. mittels Zuteilung eines individuellen Logins).

14. Die „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung dieser Geschäftsordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Geschäftsordnung wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins für alle Mitglieder verbindlich. 

15. Abweichend von § 32 Absatz 2 BGB ist ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn

  • alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden, 

  • bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben hat und 

  • der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

16. Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse entsprechend.

 

§ 7 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 8 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfallsteuerbegünstigter Zwecke 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 6 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren 

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die unter §2 genannten Zwecke.

3. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

​

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung (Mitgliederversammlung) am 10.6.2021 in Schwerte verabschiedet.

 

Die Gründungsversammlung fand digital als Videokonferenz statt.

 

Kerstin Asher

Marcel Beging

Stefan Bünnig

Frauke Burgdorff

Katrin Reuscher

Tobias Stroppel

Tobias Bäcker

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